4.2.1 Umsatz
Rz. 20
Bei gewerblichen Unternehmern ergibt sich die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht stets, wenn der Umsatz mehr als 800.000 EUR betragen hat. Maßgeblich ist zunächst grundsätzlich der steuerbare Umsatz. Dies ist nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung der der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG. Nach Ansicht des BFH sind zudem auch die nicht steuerbaren Auslandsumsätze einzubeziehen. Die Höhe des Umsatzes ist ggf. zu schätzen. Die Umsatzgröße von nunmehr 600.000 EUR stimmt mit der Umsatzgröße nach § 241a HGB überein, der – allerdings nur für Einzelkaufleute – die Möglichkeit eröffnet, auf einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu verzichten. Auch dieser Wert wurde durch das Wachstumschancengesetz angehoben.
Rz. 21
Zugrunde zu legen ist für § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO der Umsatz in dem jeweiligen Betrieb (s. Rz. 13ff.). Aus der Objektbezogenheit der Buchführungspflicht folgt, dass die Umsätze aus mehreren Betrieben nicht zusammengerechnet werden dürfen. Der für die Feststellung der Buchführungspflicht erhebliche Zeitraum ist das Kj. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr muss der maßgebliche Umsatz aus den Voranmeldungen des Kalenderjahres ermittelt werden. Bei einem Dauerverlustbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts soll allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nicht zu einer Buchführungspflicht führen, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht als gewerbliches Unternehmen anzusehen ist.
4.2.2 Gewinn
Rz. 22
Bei gewerblichen Unternehmern wird eine Buchführungspflicht auch dann begründet, wenn ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 EUR vorliegt. Die entsprechende handelsrechtliche Grenze bei einer Anwendung des § 241a HGB beträgt einen Jahresüberschuss von 80.000 EUR. Auch diese gilt nach § 241a HGB allerdings nur für Einzelkaufleute. Die beiden Bezugsgrößen des Erfolgs, der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Steuerrecht und der Jahresüberschuss nach Handelsrecht sind damit an dieser Stelle nicht aufeinander abgestimmt.
Rz. 23
Der Gewinn ist zu beziehen auf das Wirtschaftsjahr. Maßgeblich ist der nach § 4 Abs. 3 EStG bzw. bei freiwillig buchführenden Gewerbetreibenden der nach § 5 EStG ermittelte steuerliche Gewinn. Nach § 7a Abs. 6 EStG sind für die Ermittlung der Gewinngrenze erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen unberücksichtigt zu lassen. Werden solche erhöhten Absetzungen korrigiert, sind stattdessen die Beträge nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG zu berücksichtigen.
Rz. 24
Aus der Objektbezogenheit der Buchführungspflicht folgt, dass bei Personengesellschaften der Gewinn aus dem jeweiligen Betrieb zugrunde zu legen ist. Der Gewinnanteil des einzelnen Gesellschafters ist insoweit unerheblich.
Rz. 25
Bei Mitunternehmern ist für die Ermittlung der Bezugsgröße das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer einzubeziehen.