Rz. 45

Der die Buchführungspflicht begründende Verwaltungsakt (Mitteilung) wird nach den allgemeinen Regelungen mit seiner Bekanntgabe[1] an den Buchführungspflichtigen wirksam.[2] Richtet sich die Mitteilung an mehrere Adressaten, so ist sie regelmäßig jedem der Adressaten gesondert bekannt zu geben. Die gemeinsame Bekanntgabe z. B. i. V. m. einem ESt-Bescheid ist zulässig. Unschädlich ist in diesem Fall, wenn nur eine Ausfertigung übersandt wird.[3]

 

Rz. 46

Eine fehlerhafte Bekanntgabe, etwa an den falschen Adressaten, bewirkt, dass die Buchführungspflicht nicht begründet wird.[4] Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Finanzbehörde die Mitteilung an denjenigen richten kann, der ihr gegenüber bisher als Unternehmer oder Betriebsinhaber aufgetreten ist. Hat ein Stpfl. den Rechtsschein einer bestimmten Rechtsstellung erweckt, so kann er im Einspruchs- und Klageverfahren gegen die die Buchführungspflicht begründende Mitteilung nicht geltend machen, dass Steuerrechtssubjekt jemand anderes sei (z. B. eine Mitunternehmerschaft) und demgemäß die Mitteilung fehlerhaft bekannt gegeben worden sei.[5] Die durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht möglicherweise materiell fehlerhafte Bekanntgabe erzeugt gleichwohl ihre Wirkung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber.[6]

 

Rz. 47

Grundgedanke dieser Rspr. ist, dass der Streit über die Frage, wer Steuerrechtssubjekt ist[7], nicht im Verfahren über die Begründung der Buchführungspflicht geführt werden soll, wenn die Finanzbehörde sich berechtigt auf einen gesetzten Rechtsschein berufen darf. Gleiches gilt, wenn die Finanzbehörde aufgrund der Sachverhaltsermittlungen eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, z. B. eine Mitunternehmerschaft annimmt, Feststellungsbescheide erlässt[8] und die Mitteilung über die Begründung der Buchführungspflicht an diese richtet. Wird im Rechtsschutzverfahren gegen den Feststellungsbescheid rechtskräftig entgegen der finanzbehördlichen Rechtsauffassung das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft verneint, so berührt diese Entscheidung nicht die Rechtswirksamkeit der Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO.[9]

 

Rz. 48

Die Bekanntgabe sollte des VA möglichst mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen, in dem die Buchführungspflicht zu erfüllen ist.[10] Ein kürzerer Zeitraum führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.[11] Wird die Mitteilung versehentlich erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben, in dem die Buchführungspflicht beginnen sollte, so setzt die Buchführungspflicht erst mit Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres ein. Einer erneuten Mitteilung bedarf es insoweit nicht[12], da der Zeitpunkt des Beginns der Buchführungspflicht gesetzlich festgelegt ist.[13]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 45.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 45.
[6] Niedersächsisches FG v. 14.1.1987, VII 607/82, EFG 1987, 276, 277; BFH v. 23.1.1986, IV R 108/85, BStBl II 1986, 539; BFH v. 26.11.1987, IV R 22/86, BStBl II 1988, 238; s. a. Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 55.
[8] § 180 AO; vgl. auch Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 55.
[10] S. auch AEAO zu § 141 Rz. 4 S. 2; Weiss, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 141 AO Rz. 63.
[11] A. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 48.
[12] Niedersächsisches FG v. 13.9.1979, VII 124/79, EFG 1980, 127.
[13] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 48.

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