Rz. 18

Der sachverständige Dritte muss sich innerhalb einer angemessenen Frist einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können. Was als angemessene Zeit für die Erlangung des Überblicks über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage anzusehen ist, wird von dem jeweiligen Unternehmen oder Betrieb – und hier insbesondere vom Umfang des Buchführungswerks sowie der Anzahl der Geschäftsvorfälle – abhängen.[1] Eine Buchführung, die mit nahezu siebenjähriger Verspätung erstellt wird, nicht vollständig ist und im Einzelnen nicht nachvollziehbare Bilanzpositionen enthält, entspricht nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 1 AO und ist, wegen der schwerwiegenden sachlichen Mängel, ohne Beweiswert.[2] Die zeitgerechte Buchung der Geschäftsvorfälle ist bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen i. d. R. entscheidende Grundlage der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.[3]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 145 AO Rz. 21; ebenso Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 105.
[2] FG München v. 17.10.2001, 9 K 5171/88, n. v., Haufe-Index HI649646.

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