Rz. 10

Die Kosten der Aufbewahrung trägt der Aufbewahrungspflichtige (s. Rz. 3). Für den zukünftig anfallenden Aufwand, z. B. Miete eines Lagerraums, ist eine Rückstellung zu bilden.[1] Da es sich regelmäßig um eine langfristige Rückstellung handelt, ist die Rückstellung abzuzinsen. Auch die Kosten im Hinblick auf die Pflicht eines Dritten zur Duldung von Maßnahmen durch die Finanzbehörden trägt der Stpfl.[2]

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