Rz. 16
Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach § 147a Abs. 1 AO hat keine straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen[1], da eine entsprechende Gesetzesnorm nicht vorliegt.[2]
Rz. 17
Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch Vernichtung oder Verlust der Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist (s. Rz. 7) hat aber zur Folge, dass der steuerliche Zweck, also die Kontrollmöglichkeit, nicht erreicht werden kann. Die fehlenden Unterlagen können nicht durch andere Beweismittel, z. B. Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, ersetzt werden.[3]
Rz. 18
Das Fehlen der Unterlagen hat allerdings notwendig die Konsequenz, dass die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO zu schätzen sind[4] und Werbungskosten nicht anerkannt werden. Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht bewirkt für die Beweislage im Besteuerungsverfahren nicht, dass aufgrund eines reduzierten Beweismaßstabs von einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden kann.[5]
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