Rz. 5

Die Erleichterung kann nach § 148 S. 2 AO auch mit Rückwirkung ausgesprochen werden. Durch eine solche rückwirkende Bewilligung stellt die Regelung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wieder her. Eine rückwirkende Bewilligung darf aber nur dann erfolgen, wenn die Erleichterung bei rechtzeitigem Antrag bewilligt worden wäre. Die Rückwirkung darf nämlich nicht dazu missbraucht werden, ungerechtfertigtes Fehlverhalten, das eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 AO darstellen würde, nachträglich zu sanktionieren.[1]

 

Rz. 6

Die Bewilligung kann nach §§ 130, 131 AO geändert werden.[2] Sie erfolgt nach § 148 S. 3 AO stets – auch ohne besondere Erwähnung – unter gesetzlichem Widerrufsvorbehalt, sodass der Widerruf nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO jederzeit möglich ist.[3] Der Widerruf wirkt hierbei nur für die Zukunft. Eine Rücknahme ist hingegen unter den Voraussetzungen von § 130 Abs. 2 und 3 zulässig.

[1] Trzaskalik, in HHSp, AO/FGO, § 148 AO Rz. 14.
[2] Mittelhammer, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 148 AO Rz. 14.
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 148 Rz. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge