Rz. 7

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Erleichterungen ist der Einspruch nach § 347 AO gegeben.[1] Ein vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO kommt nicht in Betracht, sondern nur in Ausnahmefällen kann eine einstweilige Anordnung durch das FG nach § 114 FGO erlassen werden. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung[2] hat der Stpfl. die Möglichkeit, Verpflichtungsklage[3] beim FG zu erheben. Das zuständige FG kann die Entscheidung der Finanzbehörde gem. § 102 FGO allerdings nur auf eine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensfehlgebrauch hin überprüfen. Zum Streitwert der Klage s. FG Hamburg v. 5.3.1979, I 17/77, EFG 1979, 514.

[1] Mittelhammer, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 148 AO Rz. 19; Koenig/Haselmann, AO, 5. Aufl. 2024, § 148 Rz. 11.

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