Rz. 33

Aus der Formulierung des § 149 Abs. 2 AO "auch" ist zu entnehmen, dass hier neben dem sich schon aus § 149 Abs. 1 S. 1 AO ergebenden Personenkreis der Erklärungspflichtigen ein weiterer Personenkreis gemeint ist, für den die Erklärungspflicht nicht bereits offensichtlich kraft Gesetzes besteht.[1] Die Vorschrift gibt der Finanzbehörde die Rechtsgrundlage, eine steuerliche Mitwirkungspflicht in Form der Steuererklärungspflicht zu konkretisieren, wenn ihr dies geboten erscheint.[2] Auch die Steuererklärungspflicht nach Aufforderung entsteht "aufgrund gesetzlicher Vorschrift" i. S. v. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, sodass die Nichterfüllung der Erklärungspflicht die Anlaufhemmung für die Festsetzungsverjährung bewirkt.[3]

 

Rz. 34

§ 149 Abs. 1 S. 1 und 2 AO haben hinsichtlich des Adressatenkreises unterschiedliche Regelungsinhalte. § 149 Abs. 1 S. 2 AO ist, wie sich schon aus der Formulierung "auch" ergibt, eindeutig eine Hilfsvorschrift. Die Erklärungspflicht nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO soll die kraft Gesetzes bestehende Erklärungspflicht um einen weiteren Personenkreis verstärken, nicht aber ersetzen. Demgemäß ist für eine Aufforderung i. S. v. § 149 Abs. 1 S. 2 AO offensichtlich kein Raum, wenn eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht.

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