Rz. 35
Die Steuererklärungspflicht ist eine besondere Form der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO[1], die hier im Einzelfall durch Aufforderung konkretisiert wird. Die Aufforderung zur Abgabe ist eine Ermittlungshandlung i. S. v. § 88 Abs. 1 AO. Sie ist die rechtliche Regelung eines Ermittlungsfalls und demgemäß Verwaltungsakt nach § 118 S. 1 AO.[2] Die Erinnerung an eine bereits begründete Erklärungspflicht ist demgegenüber kein Verwaltungsakt.[3] Die Aufforderung kann auch in Form einer Allgemeinverfügung nach § 118 S. 2 AO ergehen.[4] § 149 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt insoweit, dass die Bekanntgabe in diesem Fall durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 122 Abs. 3 und 4 AO erfolgen kann.[5]
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