Rz. 36
Die Partnerschaftsgesellschaft hat ihre Rechtsgrundlage im PartGG.[1] Sie ist eine besondere Gesellschaftsform für Freiberufler[2], die anders als die übrigen Personengesellschaften im Falle fehlerhafter Berufsausübung nur den handelnden Partner haften lässt.[3]
Rz. 37
Mit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) sieht § 8 Abs. 4 PartGG eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft vor, bei der die Haftung der Partnerschaft für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die PartGmbB ist keine Kapitalgesellschaft, sondern – wie die Partnerschaftsgesellschaft – eine (rechtsfähige) Personengesellschaft[4] und damit eine Personenvereinigung i. S. des § 14a Abs. 3 Nr. 2 AO.
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