Rz. 1
Die Vorschrift entspricht wortgleich § 20 Abs. 5 VwVfG und § 16 Abs. 5 SGB X. § 15 AO wurde zunächst durch das AdoptionsG v. 2.7.1976[1] sowie durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 18.7.2014[2] geändert. Die Vorschrift galt gem. Art. 97 § 1 Nr. 10 S. 3 EGAO mit Wirkung ab 24.7.2014.
Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts[3] wurde die "Ehe für alle" begründet. Dies gilt auch für das Verlöbnisrecht.[4] Da dementsprechend keine Verlobung i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) mehr möglich ist, wurde der entsprechende Hinweis auf das LPartG in § 15 Abs 1 S. 1 AO mit Wirkung ab 22.12.2018 wieder gestrichen.[5]
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