4.2.1 Gesetzliche Anordnung
Rz. 37
In dem jeweiligen die Steuererklärungspflicht gem. § 149 AO begründenden Steuergesetz kann angeordnet werden, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat. Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen:
4.2.2 Zweck der eigenhändigen Unterschrift
Rz. 38
Das Erfordernis der Unterschrift ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass Steuererklärungen in erster Linie Wissenserklärungen sind. Der Erklärungspflichtige soll sich die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewusst machen und durch die eigenhändige Unterschriftsleistung persönlich gezwungen werden, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und ggf. zu versichern. Er wird hierdurch gehindert, die Verantwortung auf einen Bevollmächtigten zu delegieren (Rz. 13). Er ist verpflichtet, die von seinem steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen zu überprüfen und sich über den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben zu vergewissern.
4.2.3 Form der eigenhändigen Unterschrift
Rz. 39
Im Übrigen dient das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift der Identitätsfeststellung des Erklärenden. Die eigenhändige Unterschrift erfordert, ohne dass hieran überzogene Anforderungen zu stellen sind, einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind und ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann. Sind die Anfangsbuchstaben lesbar, so ist unschädlich, dass weitere Buchstaben nicht lesbar sind.
Rz. 40
Die Unterschriftsleistung hat nachträglich auf dem Erklärungsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle zu erfolgen. Eine Blankounterschrift ist demgemäß unwirksam. Wird die Unterschrift auf einen besonderen Papierstreifen gesetzt, der nachträglich auf den Erklärungsvordruck aufgeklebt wird, so liegt ebenfalls keine eigenhändige Unterschrift i. d. S. vor.
4.2.4 Vertretung bei eigenhändiger Unterschrift
Rz. 41
Eigenhändige Unterschrift bedeutet nach § 126 Abs. 1 BGB, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (Rz. 34) die Erklärung selbst durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen hat. D...