Rz. 38

Das Erfordernis der Unterschrift ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass Steuererklärungen in erster Linie Wissenserklärungen sind.[1] Der Erklärungspflichtige soll sich die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewusst machen[2] und durch die eigenhändige Unterschriftsleistung persönlich gezwungen werden, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und ggf. zu versichern.[3] Er wird hierdurch gehindert, die Verantwortung auf einen Bevollmächtigten zu delegieren (Rz. 13). Er ist verpflichtet, die von seinem steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen zu überprüfen und sich über den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben zu vergewissern.[4]

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