5.1 Allgemeines
Rz. 50
§ 150 Abs. 6 AO soll der technischen Weiterentwicklung Rechnung tragen und die elektronische Datenverarbeitung ermöglichen. Daran hat sich auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens nichts geändert. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht, dass Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ohne Verwendung eines Papiervordrucks an die Finanzbehörde weitergeleitet werden können. § 150 Abs. 6 AO gibt die Ermächtigung für eine entsprechende Rechtsverordnung, die mit der Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für die Besteuerung erforderlichen Daten genutzt wurde.
5.2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aufgehoben) bzw. Verweis auf §§ 72a, 87b bis 87d AO
Rz. 51
Die StDÜV ersetzte dabei zunächst die bisherige Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung, die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung, die Freistellungs-Datenträger-Verordnung und die Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen v. 13.5.1993, BGBl I 1993, 726.
Rz. 52
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 StDÜV galt die VO für die Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten, ausgenommen Daten für die Festsetzung von Verbrauchsteuern, durch Datenfernübertragung, d. h. elektronische Übermittlung, an die Finanzverwaltung. Sie traf im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Anforderungen an die Programme die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung bestimmt sind §§ 3–4 StDÜV;
- Haftung der Programmhersteller;
- Hinweis, dass bei einer elektronischen Übermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden ist;
- Pflicht eines Dritten, der im Auftrag Daten übermittelt, dem Auftraggeber unverzüglich Daten in leicht prüfbarer Form zur Verfügung zu stellen.
Rz. 53
Die bislang in der StDÜV enthaltenen Regelungen wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in die AO überführt. Die StDÜV ist außer Kraft getreten. Nunmehr bestimmt § 150 Abs. 6 S. 2 AO zudem ausdrücklich, dass in der VO von den Regelungen der §§ 72a, 87b bis d AO abweichende Regelungen getroffen werden können.
5.3 Pflicht zur elektronischen Steuererklärung
Rz. 54
§ 87a Abs. 3 AO und die weiteren Bestimmungen der AO begründen auch jetzt noch keine Pflicht zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen. Die Pflicht, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, ergibt sich jedoch aus verschiedenen Steuergesetzen, z. B. für die:
Rz. 55
Soweit die Steuergesetze anordnen, dass der Erklärungspflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat, regeln nunmehr § 87a und § 87b AO Einzelheiten. Grundsätzlich ist nach § 87a Abs. 6 AO ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Dies kann eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz sein, aber auch ein anderes sicheres Verfahren i. S. v. § 87a AO. Diese Regelung wurde bereits durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung erheblich geändert und nunmehr erneut neu gefasst. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ist verfassungsgemäß.
Zu Einzelheiten s. die Kommentierung von Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 87a AO.
Rz. 56
Die Steuergesetze, die die Pflicht, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, anor...