Rz. 1
Das Besteuerungsverfahren basiert i. d. R. auf der vom Stpfl. abzugebenden Steuererklärung. Die Verletzung dieser wesentlichen steuerlichen Mitwirkungspflicht durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung stellt für das Verfahren eine gravierende Behinderung dar. Der Verspätungszuschlag (zukünftig abgekürzt: VZ) ist für die Finanzbehörde hierbei ein Druckmittel eigener Art, um den ordnungsmäßigen Beginn und Ablauf des Steuerfestsetzungsverfahrens zu sichern und damit auch zur zeitnahen Steuererhebung beizutragen. Eine gesetzliche Regelung des VZ gab es bereits im Preußischen EStG 1890, in der RAO fand sich eine entsprechende Bestimmung in § 168 Abs. 2 RAO.
Rz. 1a
Die gesetzliche Bestimmung zum Verspätungszuschlag wurde umfassend durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 geändert. Diese Neufassung des § 152 AO gilt für solche Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.
Geändert wurde die Neufassung des § 152 AO bereits durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Hierdurch wurde § 152 Abs. 11 AO um einen Satz erweitert.
Sodann erfolgten weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020 und das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021.
Rz. 1b
Die vorerst letzten Änderungen der Regelung erfolgten durch das Gesetz zur Einführung einer globalen Mindeststeuer sowie das Kreditzweitmarktförderungsgesetz, durch das die Bestimmungen der AO an die Neuerungen im Gesellschaftsrecht aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts angepasst wurden.
Rz. 2
Zweck des besonderen Druckmittels des Verspätungszuschlags ist es den Stpfl. zur rechtzeitigen Abgabe seiner Steuererklärung anzuhalten. Dabei hat der VZ eine Doppelfunktion.
- Durch die Auferlegung einer zusätzlichen Geldleistungspflicht sollen einerseits eine präventive, erzieherische Wirkung für die Zukunft erzielt und ein gewisser Ausgleich der durch die Verzögerung erwachsenen Vorteile erreicht werden;
- Andererseits soll auch eine repressive Wirkung erzielt werden, also eine gewisse Ahndung der Pflichtverletzung mit einer spezifischen Verwaltungssanktion erfolgen. Eine Missbilligung wird durch die Auferlegung eines VZ allerdings nicht ausgesprochen, sodass diesem insbesondere kein Strafcharakter beigemessen werden kann.
Rz. 3
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 152 AO bestehen nicht. Dies wurde vom BVerfG und dem BFH verschiedentlich festgestellt.