3.3.1 Schätzung
Rz. 54
Ein VZ kann ferner auch dann festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen führt. Die Festsetzung erfolgt dann als EUR-Betrag. Bemessungsgrundlage ist hier die steuerliche Auswirkung der getroffenen Feststellung, die im Schätzungsweg zu ermitteln ist. Durch diese Schätzung soll der mit einer exakten Feststellung der steuerlichen Auswirkung verbundene Arbeitsaufwand vermieden werden. Für diese Schätzung sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Grundsätze gelten, die die Rspr. für die Bemessung des Streitwerts entwickelt hat. Die praktische Durchführung dieser Anweisung dürfte beachtliche Schwierigkeiten bereiten. Aus den Grundsätzen der Rspr. ergeben sich die nachfolgenden Richtwerte:
3.3.2 Gesonderte Feststellung von Einkünften
Rz. 55
Für die Ermittlung der einkommensteuerlichen Auswirkung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für den einheitlich und gesondert festgestellten Gewinn bzw. für die festgestellten Einkünfte der ESt-Tarif 25 % beträgt. Bei höheren Einkünften oder Gewinnen wäre für die Streitwertbemessung wegen des progressiven ESt-Tarifs der Prozentsatz angemessen zu erhöhen bzw. bei einem Gesamtgewinn von mehr als 500.000 EUR der höchste ESt-Tarif anzunehmen. Auch bei Abschreibungsgesellschaften bzw. Bauherrengemeinschaften ist regelmäßig der höchste ESt-Tarif anzunehmen. Eine Schätzung der einkommensteuerlichen Auswirkungen, die grundsätzlich zulässig ist, bei der VZ-Festsetzung für eine nur gesonderte Gewinnfeststellung scheidet jedoch aus, wenn die steuerlichen Auswirkungen durch einen vorliegenden Steuerbescheid feststehen.
Rz. 56
Wird der Gewinn mit 0 EUR festgestellt, so ist die steuerliche Auswirkung nach den Grundsätzen der Rspr. über die Streitwertbestimmung nicht ermittelbar. Hier kann sich eine für die Festsetzung eines VZ relevante einkommensteuerliche Auswirkung nur ergeben, wenn die ESt-Veranlagung bereits vor Erlass des Feststellungsbescheids mit einem voraussichtlichen Verlust durchgeführt worden ist. Es erscheint aber fragwürdig, ob eine derartige Unterstellung eines Verlusts erfolgen darf. Im Zweifel wird es demgemäß ermessensfehlerhaft sein, wenn in einem solchen Fall ein VZ festgesetzt wird.
Rz. 57
Bei der Feststellung von Verlusten gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem festgestellten Gewinn. Die ESt-Entlastung ist für die Streitwertbemessung mit 25 % des festgestellten Verlusts anzunehmen.
3.3.3 Gesonderte Feststellung nach § 47 KStG und § 27 KStG
Rz. 58
Bei der früher erforderlichen gesonderten Feststellung der nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wurde durch den Feststellungsbescheid die Höhe der in Zukunft möglichen KSt-Minderungen und -erhöhungen bestimmt. Als steuerliche Auswirkung war für die Streitwertbemessung die Summe dieser Beträge, verglichen mit der letzten Feststellung, anzusehen. Nach dem geltenden Körperschaftsteuerrecht sind Feststellungen nach §§ 27, 28 KStG erforderlich. Die steuerlichen Auswirkungen sind in diesen Fällen erforderlichenfalls zu schätzen.
3.3.4 Gesonderte Feststellung des Vermögens nach § 180 Abs. 1 Nr. 3
Rz. 59
Bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO ist als Bemessungsgrundlage für eine VZ-Festsetzung 4 v. T. des Werts der steuerpfllichtigen Wirtschaftsgüter anzunehmen, der um die in die gesonderte Feststellung einbezogenen Schulden und sonstigen Abzüge zu mindern ist.
3.3.5 Gesonderte Feststellung des Anteilswerts nach § 113a BewG a. F., § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG
Rz. 60
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung eines VZ bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile nach § 113a BewG a. F. ist 4 v. T. des Werts aller Anteile. Gleiches wird man nach der jetzigen Rechtslage gem. § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG anzunehmen haben.
3.3.6 Einheitsbewertung
Rz. 61
Für die steuerliche Auswirkung bei einer Einheitswertfestsetzung ist von einem Tausendsatz des festgesetzten Einheitswerts auszugehen.
- Richtwert ist 30 v. T. des festgesetzten positiven oder negativen Einheitswerts des Betriebsvermögens. Bei einer Wertfortschreibung mit Wirkung nur für ein Jahr sind ein Drittel, bei einer Wirkung für zwei Jahre zwei Drittel des Betrags anzunehmen.
- Richtwert ist 60 v. T. des festgesetzten Einheitswerts des Grundv...