Rz. 168

§ 152 Abs. 12 AO n. F. betrifft Fälle einer Änderung des Steuerbescheids. Nach § 152 Abs. 12 S. 1 AO n. F. ist bei einer Aufhebung der Steuerfestsetzung oder des Gewerbesteuermessbescheids oder des Zerlegungsbescheids auch der VZ aufzuheben.[1] Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung ist nach § 152 Abs. 12 S. 2 AO n. F. auch der VZ anzupassen. Ein Verlustrücktrag oder ein rückwirkendes Ereignis sind allerdings nicht zu berücksichtigen.[2] Ebenfalls zu ändern ist die Festsetzung des VZ, wenn sich die Anrechnung von Vorauszahlungen oder von Steueranrechnungsbeträgen auf die festgesetzte Steuer ändert.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 93; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 85f.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 97.

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