2.1 Anzeige und Richtigstellung
Rz. 3
Die Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO umfasst zwei Verpflichtungen, deren Erfüllung unterschiedlich gestaltet ist:
- Zunächst besteht die Anzeigepflicht des Fehlers in der Steuererklärung. Die Anzeige hat nach dem Erkennen des Fehlers (Rz. 27) unverzüglich zu erfolgen, d. h. entsprechend § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Schuldhaftes Zögern lässt die straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen eintreten (Rz. 38).
Rz. 4
- Sodann besteht darüber hinaus die Pflicht zur Richtigstellung, d. h., die fehlerhafte Angabe in der Erklärung ist zu berichtigen und die fehlende Angabe ist nachzuholen (Rz. 23). Diese Richtigstellung kann zeitgleich mit der Anzeige, sie kann jedoch auch später erfolgen, wenn der Anzeigepflichtige die Angaben nicht sofort machen kann. Die Richtigstellung braucht nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht unverzüglich zu erfolgen. Hier ist dem Anzeigepflichtigen von der Finanzbehörde eine angemessene Frist zu gewähren.
Rz. 5
Die Anzeige ist von dem Korrekturpflichtigen an die örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde zu richten, die für die Festsetzung der Steuer bzw. für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständig ist. Eventuelle Zuständigkeitsveränderungen sind zu beachten. Verzögerungen, die durch eine Anzeige bei einer unzuständigen Behörde eintreten, gehen zulasten des Anzeigepflichtigen. Reicht der Korrekturpflichtige die Berichtigungsanzeige bei der unzuständigen Finanzbehörde seine Anzeige ein, ist die Anzeige zwar erstattet, für die Berechnung der Ablauffristen nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch grundsätzlich erst der Eingang bei der zuständigen Behörde maßgeblich.
Rz. 6
Die Anzeige (Rz. 3) bewirkt zwar keine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO (Rz. 34), sie hemmt jedoch gem. § 171 Abs. 9 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Abgabe der Anzeige- und Berichtigungserklärung enthält zugleich die Zustimmung zur Änderung einer schon aufgrund der fehlerhaften Erklärung durchgeführten Steuerfestsetzung.
2.2 Korrekturpflichtige
2.2.1 Steuererklärungspflichtiger
Rz. 7
Nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht die Korrekturpflicht für den Stpfl. Dies ist nur der Steuererklärungspflichtige. Anknüpfungspunkt dieser Pflicht ist die Verletzung der Steuererklärungspflicht (Rz. 20) durch die Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung, also die Verletzung der Wahrheitspflicht (Rz. 2). Die Korrekturpflicht ist zwar eine rechtlich selbstständige Pflicht, sie ist aber notwendiger Bestandteil der Steuererklärungspflicht. Fehlt diese Pflicht, so entsteht auch keine Korrekturpflicht nach § 153 AO (Rz. 18). Korrekturpflichtig ist demgemäß jeder, der nach § 149 AO gesetzlich zur wahrheitsgemäßen Abgabe dieser Steuererklärung verpflichtet war.
Rz. 8
Sind hinsichtlich dieser fehlerhaft abgegebenen Steuererklärung mehrere Steuererklärungspflichtige vorhanden, so ist auch jeder von diesen zur Berichtigung verpflichtet. Bei Ehegatten, die im Fall der Zusammenveranlagung nach den §§ 25 Abs. 3 S. 5, 26 Abs. 2 EStG eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, führt die formularmäßige Zusammenfassung zweier rechtlich selbstständiger Erklärungen allerdings nicht zu einer gemeinsamen Verantwortung auch hinsichtlich des Inhalts der Erklärung des anderen Ehegatten. Eine Korrekturpflicht des einen Ehegatten für fehlerhafte Angaben des anderen Ehegatten besteht insoweit nach § 153 Abs. 1 AO nicht.
Rz. 9
Die Korrekturpflicht des Steuererklärungspflichtigen besteht nur hinsichtlich seiner eigenen Steuererklärung. Sie besteht unabhängig davon, ob er selbst die Erklärung abgegeben oder ein Dritter für ihn gehandelt hat, wenn die Abgabe der Steuererklärung durch einen Vertreter erfolgen konnte. Der Wahrheitspflicht und der daraus resultierenden Korrekturpflicht (Rz. 6) kann sich der Steuererklärungspflichtige auch nicht dadurch entziehen, dass er sich bei der Erfüllung seiner Erklärungspflicht der Hilfe anderer Personen bedient. Steuerliche Pflichten können nicht auf Dritte abgewälzt werden. Der Steuererklärungspflichtige ist gezwungen, die Handlungen seiner Bevollmächtigten zu kontrollieren. Der Zusatz, dass die Erklärung "von ihm oder für ihn" abgegeben sein muss, hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Der Steuererklärungspflichtige muss sich...