Rz. 55

§ 153 Abs. 3 AO stellt eine Erweiterung der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO dar, da auch hier die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nachträglich entfallen, nur wird in § 153 Abs. 3 AO der Zeitpunkt der Anzeigepflicht vorverlegt (Rz. 56). Im Übrigen gelten die Regelungen über die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 und 2 AO entsprechend.

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