Rz. 11

In gleicher Weise wie die Kontoerrichtung unter falschem oder erdichtetem Namen (Rz. 4, 6) ist es dem Kontoinhaber (Rz. 5) des unter falschem oder erdichtetem Namen errichteten Kontos (Rz. 6) untersagt, auf dem Konto Buchungen vornehmen zu lassen.[1] Erfasst werden hiermit alle Gutschriften und Lastschriften auf diesem Konto.[2] Nicht erfasst wird hiermit allerdings die Einzahlung auf einem Konto unter falschem Namen.[3]

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rz. 5.
[2] Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 154 AO Rz. 14.
[3] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 154 AO Rz. 13; a. A. Carl/Klos, DStZ 1995, 296, 299.

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