Rz. 12
Untersagt ist es ferner, unter falschem oder erdichtetem Namen Wertsachen in Verwahrung zu geben oder zu verpfänden. Wertsachen i. S. v. § 154 AO sind Geld in jeglicher Währung, Wertpapiere, die ein Recht verbriefen[1], und Kostbarkeiten, d. h. Gegenstände, deren Wert nach der Verkehrsauffassung im Verhältnis zu ihrer Größe oder ihrem Gewicht besonders groß ist.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen