Rz. 12

Untersagt ist es ferner, unter falschem oder erdichtetem Namen Wertsachen in Verwahrung zu geben oder zu verpfänden. Wertsachen i. S. v. § 154 AO sind Geld in jeglicher Währung, Wertpapiere, die ein Recht verbriefen[1], und Kostbarkeiten, d. h. Gegenstände, deren Wert nach der Verkehrsauffassung im Verhältnis zu ihrer Größe oder ihrem Gewicht besonders groß ist.[2]

[2] Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 154 AO Rz. 15.

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