3.1 Allgemeines
Rz. 17
§ 154 Abs. 2 AO begründet selbstständige Verpflichtungen, die zwar auf die Verpflichtungen nach § 154 Abs. 1 AO abgestimmt, aber ansonsten von diesen unabhängig sind.
Rz. 18
Guthabenkonten und Depots, hinsichtlich derer ein Kreditinstitut eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt hat (Rz. 14), waren nach alter Rechtslage anlässlich einer Außenprüfung bei dem Kreditinstitut im Rahmen des § 30a Abs. 3 AO geschützt.
§ 30a AO wurde allerdings durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017 aufgehoben.
3.2 Allgemeine Normadressaten
Rz. 19
Die Pflichten aus § 154 Abs. 2 AO treffen den Kontoführer (Rz. 5), den Verwahrer (Rz. 10), den Pfandnehmer (Rz. 11) und den Schließfachvermieter (Rz. 11). Auch insoweit beschränkt sich der Kreis der Adressaten nach § 154 Abs. 2 AO nicht auf Kreditinstitute, sondern gilt auch im normalen Geschäftsverkehr und zwischen Privatpersonen.
Für Kreditinstitute sind aber die besonderen Bestimmungen des § 154 Abs. 2a bis 2d AO zu beachten, die weitergehende Pflichten für diese normieren.
3.3 Legitimationsprüfung
Rz. 20
Die Normadressaten (Rz. 17) haben sich vor der Durchführung der genannten Rechtsgeschäfte, also der Konteneröffnung bzw. -führung, der Wertsachenverwahrung, der Pfandnahme oder der Schließfachüberlassung, Gewissheit über die Person und die Anschrift des oder der – aller – Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die Angaben in geeigneter Form festzuhalten. Bei einer juristischen Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts, AG, GmbH usw.) genügt die Bezugnahme auf eine amtliche Veröffentlichung oder ein amtliches Register unter Angabe der Registernummer.
Rz. 20a
Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, verweist § 154 Abs. 2 S. 2 AO auf § 11 Abs. 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG). Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019 an die Regelung des GwG angepasst. Nach dieser Bestimmung sind zur Feststellung der Identität des Vertragspartners einige ausdrücklich genannte Daten zu erheben. Dies sind bei einer natürlichen Person der Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie eine Wohnanschrift. Wie die Identität festzustellen ist, ergibt sich aus § 12 GwG. Dies geschieht im Wesentlichen durch Vorlage eines amtlichen Ausweises. Besteht die Besonderheit, dass kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht, kann auch im Einzelfall eine postalische Anschrift, unter der die Person erreichbar ist, ausreichend sein. Einschlägig kann dies etwa bei Asylsuchenden sein.
Rz. 20b
Relativ neu ist der Verweis auf den wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes. Demnach hat nunmehr derjenige, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder ein Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Rz. 20c
Hinzugefügt wurde durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) § 154 Abs. 2 S. 4 AO, der die Pflicht normiert, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen und die nach § 154 Abs. 2 S. 1 AO zu erhebenden Daten in angemessenen zeitlichen Abstand zu aktualisieren. Was ein "angemessener zeitlicher Abstand" ist, sagt das Gesetz allerdings nicht. Ein zu langes Abwarten dürfte nicht als angemessen anzusehen sein. Eine entsprechende grundsätzliche Pflicht bestand aber bereits nach der bisherigen Rechtslage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Geldwäschegesetz.
Rz. 21
Verfügungsberechtigte i. S. v. § 154 Abs. 2, 3 AO sind sowohl der Kontoinhaber (Rz. 5), der nicht Gläubiger der Forderung zu sein braucht, und seine gesetzlichen Vertreter als auch jede Person, die gegenüber dem Kreditinstitut usw. ausdrücklich durch Kontovollmacht zur Verfügung über das Konto ermächtigt ist. Dies gilt entsprechend für die Verwahrung von Wertsachen sowie für die Überlassung von Schließfächern. Andere Personen, die aufgrund Gesetzes oder Rechtsgeschäfts zur Verfügung berechtigt sind, ohne dass diese Berechtigung dem Kreditinstitut usw. mitgeteilt worden ist, gelten insoweit nicht als Verfügungsberechtigte.
Rz. 22
Mit besonderer Sorgfalt werden die Ermittlungen zu führen sein, wenn der Geschäftspartner die Verträge für einen Dritten schließen will. Hier müssen ggf. die Identifikationspapiere des Dritten, wenn dieser Verfügungsberechtigter sein soll, vorgelegt werden.
Rz. 23
Nach AEAO zu § 154 AO kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Legitimations...