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Der Tatbestand des § 159 AO setzt voraus, dass Rechte auf den Namen des Stpfl. lauten oder er Sachen besitzt, von denen er behauptet, dass sie wirtschaftlich oder rechtlich einem anderen zuzurechnen sind. Die Zurechnung erfolgt grundsätzlich bei dem zivilrechtlichen Eigentümer, bei Rechten bei demjenigen, auf dessen Namen sie lauten. Hat der Stpfl. Sachen in Besitz, wird entsprechend § 1006 BGB vermutet, dass er Eigenbesitzer i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO ist und die Sachen ihm steuerlich daher zuzurechnen sind. Dem kann der Stpfl. nur entgehen, wenn er nachweist, wem die Gegenstände tatsächlich gehören. Dazu muss er das Rechtsverhältnis nachweisen, aus dem sich die Zurechnung bei der anderen Person ergibt. Er kann die Zurechnung bei sich nur vermeiden, wenn er nachweist, dass unzweifelhaft ein Treuhandverhältnis, Vertretungsverhältnis oder Pfandverhältnis vorliegt. Für das Vorliegen dieser Rechtsverhältnisse ist der Stpfl. beweispflichtig. § 159 AO ist nicht anwendbar, wenn weder ein Treuhandverhältnis, Vertretungsverhältnis oder Pfandverhältnis vorliegt noch ein solches vom Stpfl. behauptet wird.[1]  In diesem Fall erfolgt die steuerliche Zurechnung nach § 39 AO unmittelbar bei dem Stpfl.

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