Rz. 10

Da die Tätigkeit der Finanzbehörden nach Art. 20 Abs. 3 GG dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, können auch die in § 16 AO genannten anderweitigen Bestimmungen der sachlichen Zuständigkeit nur durch Gesetz erfolgen.[1] Unter Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, zu verstehen.[2]

Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit finden sich sowohl in der AO als auch in den Einzelsteuergesetzen. In der AO finden sich Zuständigkeitsregelungen z. B. für Außenprüfungen[3], Steuerfahndung bzw. Zollfahndung[4], Vollstreckung[5], Einspruchsentscheidungen[6], Verfolgung von Steuerstraftaten[7] bzw. Steuerordnungswidrigkeiten[8], in den Einzelsteuergesetzen z. B. für Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften[9] bzw. bei beschränkt Stpfl.[10] und die Investitionszulage.[11]

 

Rz. 11

Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit ergeben sich auch aus Rechtsverordnungen, die den sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgabenbereich gleichartiger Behörden derselben Verwaltungsstufe durch Zuweisung bestimmter Aufgaben erweitern oder beschränken. Entsprechende Ermächtigungen sind für die Mittelbehörden in § 8 Abs. 4 bzw. § 8a Abs. 3 FVG und für die örtlichen Behörden in § 12 Abs. 3 bzw. § 17 Abs. 2 S. 3 FVG enthalten. Die Konzentration bestimmter Verwaltungsaufgaben (z. B. Großbetriebsprüfung, Steuerfahndung, Steuerstrafsachen oder KSt) bei einzelnen Behörden hat zur Folge, dass die an sich örtlich zuständigen FÄ insoweit ihre sachliche Zuständigkeit verlieren.[12] Die Befugnis der sachlich zuständigen Behörde, ein anderes FA mit der Durchführung einer Außenprüfung zu beauftragen, wird durch diese Zuständigkeitskonzentration nicht berührt.[13]

[1] BFH v. 25.2.2021, III R 36/19, BStBl II 2021, 712; BFH v. 25.2.2021, III R 28/20, BFH/NV 2021, 1100; BFH v. 7.7.2021, III R 21/18, BFH/NV 2021, 1457; BFH v. 24.2.2022, III R 1/21, BFH/NV 2022, 805; BFH v. 7.4.2022, III R 33/20, BFH/NV 2022, 824; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 16 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 16 AO Rz. 11; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 16 AO Rz. 2; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 16 Rz. 4.
[2] Schmieszek, in Gosch, § 16 AO Rz. 13.
[12] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 16 AO Rz. 15.

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