Rz. 26

Im Normalfall entsteht die Steuerschuld, wenn die verbrauchsteuerpflichtige Ware aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren anschließt oder die Ware im Steuerlager zum Verbrauch oder zur Verwendung entnommen wird. Da diese Sachverhalte im Umfang der festgestellten Fehlmenge nicht in den Büchern erfasst sind und erst bei der Bestandsaufnahme in Erscheinung treten, einer Besteuerung also noch nicht zugeführt sind, wird durch § 161 AO die Vermutung aufgestellt, dass die Fehlmenge auf solchen Umständen beruht, die eine Steuerschuld auslösen. Die gesetzliche Vermutung des § 161 S. 1 AO ermöglicht es, von steuerschuldbegründenden Sachverhalten als Ursache der Fehlmenge auszugehen, soweit diese vom Stpfl. nicht widerlegt werden. Es genügt eine Glaubhaftmachung der steuerunschädlichen Umstände, d. h. ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit – eine überwiegende Wahrscheinlichkeit – als beim Strengbeweis; Zweifel gehen zulasten des Stpfl.[1]

 

Rz. 27

Für die Frage, "wann" der die Fehlmenge verursachende steuerschuldbegründende Sachverhalt verwirklicht wurde, enthält S. 2 eine widerlegbare Vermutung.

 

Rz. 28

Der Bestandsaufnahme können nicht nur Zeiträume unterworfen werden, die innerhalb der für Verbrauchsteuern geltenden einjährigen Verjährungsfrist liegen. Beträgt der Zeitraum mehrere Jahre und lassen sich bestimmte Fehlmengen auf einzelne Kalenderjahre verteilen, so beginnt die Verjährung für die Steueransprüche mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fehlmengen entstanden sind. Die bei einer Bestandsaufnahme ermittelten Fehlmengen können dann zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren. Lassen sich dagegen genaue Feststellungen über die in den einzelnen geprüften Kalenderjahren angefallenen Fehlmengen nicht treffen, so gilt nach § 161 S. 2 AO die Steuer als erst im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden.[2] Dies gilt auch, wenn die Fehlmengen erst später errechnet oder korrigiert werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge