Rz. 1

§ 170 AO schließt an § 169 AO an. Während § 169 AO die Länge der Festsetzungsfrist definiert, bestimmt § 170 AO, wann der Lauf der Festsetzungsfrist beginnt. Die Vorschrift zerfällt in zwei Teile. Während § 170 Abs. 1 AO den regelmäßigen Beginn der Festsetzungsfrist regelt, enthalten die Abs. 2–7 verschiedene Tatbestände der Anlaufhemmung. Darüber hinaus bestimmt § 171 AO in bestimmten Fällen eine Ablaufhemmung. Anlaufhemmung und Ablaufhemmung können bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestände bei demselben Steuerfall zusammentreffen und damit die Festsetzungsfrist erheblich ausdehnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge