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Nach § 170 Abs. 5 Nr. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist. Eine Zweckzuwendung ist nach § 8 ErbStG eine Zuwendung unter der Auflage, die Zuwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks zu verwenden.

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