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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 171 Ablaufhemmung / 2.5 Außenprüfung, Abs. 4

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 62

Abs. 4 enthält eine umfangreiche Ablaufhemmung bei Beginn einer Außenprüfung. Regelungsgrund ist, dass die Außenprüfung in der Lage sein soll, ohne Zeitdruck die Besteuerungsgrundlagen zu prüfen. Die Außenprüfung ist häufig die einzige sorgfältige Überprüfung des Steuerfalls; sie soll nicht durch enge Zeitvorgaben behindert werden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit tritt daher bei einer Außenprüfung hinter den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Besteuerung deutlich zurück.[1]

 

Rz. 63

Zum Verhältnis des Hemmungstatbestands des Abs. 4 zu Abs. 10 hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Ablaufhemmung des Abs. 4 nur diejenigen Besteuerungsgrundlagen erfassen kann, auf die sich die Außenprüfung bezieht.[2] Wegen der Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 AO erfasst daher die Außenprüfung eines Folgebescheids nicht die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Insoweit richtet sich die Ablaufhemmung nur nach Abs. 10, nicht nach Abs. 4. § 171 Abs. 10 S. 2 AO dehnt aber für diesen Fall die Ablaufhemmung nach Abs. 10 bis zur Ablaufhemmung nach Abs. 4 aus, sodass die Ablaufhemmung nach Abs. 10 nicht vor der nach Abs. 4 enden kann. Vgl. Rz. 186. Dies gilt umgekehrt aber nicht. Wenn also die Ablaufhemmung nach Abs. 10 länger läuft als die nach Abs. 4, wird die Ablaufhemmung nach Abs. 4 nicht ausgedehnt.

[1] Allgemein Eberlein, DStZ 2005, 657.
[2] BFH v. 9.8.2006, II R 24/05, BStBl II 2007, 87, 90, BFH/NV 2006, 2315.

2.5.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

2.5.1.1 Wirksame Außenprüfung

 

Rz. 64

Eine Hemmung nach Abs. 4 tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. Damit setzt das Gesetz (ungeschrieben) voraus, dass überhaupt eine Außenprüfung erfolgt. Kommt es nicht zu einer Außenprüfung, kann die Außenprüfung nicht "begonnen" sein. Eine nur geplante, nicht erfolgte Außenprüfung hat die...

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