Rz. 60

Das UmwStG erleichtert die Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person dadurch, dass nach § 6 Abs. 1 UmwStG bestimmte Gewinne des Übernehmers in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden können. Um zu verhindern, dass nach Ausnutzen dieser Steuererleichterungen eine Rückumwandlung in eine Kapitalgesellschaft erfolgt, bestimmt § 6 Abs. 3 UmwStG, dass diese Steuererleichterung rückwirkend entfällt, wenn das übernommene Vermögen innerhalb von 5 Jahren in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Das Gleiche gilt, wenn der übernommene Betrieb innerhalb von 5 Jahren ohne triftigen Grund veräußert oder aufgegeben wird. Damit soll verhindert werden, dass die Anteilsinhaber sich bei einer von vornherein geplanten Liquidation oder Veräußerung durch eine vorhergehende Umwandlung der Kapitalgesellschaft Steuervorteile verschaffen.

Soweit die Steuervergünstigungen rückwirkend entfallen, sind die Bescheide, in denen diese Vergünstigungen ihren Niederschlag gefunden haben, nach § 6 Abs. 3 UmwStG zu ändern. Diese Vorschrift ist zwar eine selbstständige Änderungsvorschrift, sie ist aber überflüssig, da sich dasselbe Ergebnis aus § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ergeben würde; § 6 Abs. 3 UmwStG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass der Wegfall der Steuervergünstigungen mit Rückwirkung erfolgt. Auffällig ist, dass die Vorschrift, anders als § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, keine Regelung zur Durchbrechung der Festsetzungsfrist enthält. Es kann also der Fall eintreten, dass der Wegfall der Steuererleichterungen steuerlich wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr berücksichtigt werden kann.

 

Rz. 61

Einen rückwirkenden Wegfall von Steuererleichterungen enthält auch § 18 Abs. 3 UmwStG für die GewSt. Diese Vorschrift enthält keine besondere Änderungsvorschrift. Das Ereignis, das zu dem Wegfall der Steuererleichterungen führt, ist ein rückwirkendes Ereignis, sodass die entsprechenden Änderungen der Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vorzunehmen sind.[1]

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