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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 176 Vertrauensschutz bei der Au ... / 3.1.1 Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 17

Zur Anwendung der Vorschrift auf Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide Rz. 12ff. Der Vertrauensschutz greift bei allen Tatbeständen des § 176 AO, und zwar sowohl bei den Tatbeständen des Abs. 1 als auch denen des Abs. 2, nur ein, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden soll. Grund hierfür ist, dass das Vertrauen in den Fortbestand einer konkreten bestandskräftigen Steuerfestsetzung geschützt werden soll.[1] Damit einbegriffen ist, wenn ein Freistellungsbescheid aufgehoben oder geändert werden soll.[2] § 176 AO greift nicht ein beim erstmaligen Erlass eines Steuerbescheids, auch nicht beim Erlass eines Steuerbescheids nach einem nichtigen Vorbescheid.[3] § 176 AO verhindert, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid durch einen Änderungsbescheid aufgehoben oder geändert wird, der auf einem in § 176 AO definierten Ereignis beruht. Die Grundlage des Änderungsbescheids muss also ein Ereignis sein, das nach § 176 AO nicht berücksichtigt werden darf. Der Vertrauensschutz greift damit nicht ein, wenn das maßgebende Ereignis, an das der Vertrauensschutz anknüpft, also etwa die Änderung der Rechtsprechung, in der Zeit zwischen Änderungsbescheid und Einspruchsentscheidung erfolgt, da dann der Änderungsbescheid nicht aufgrund des maßgebenden Ereignisses, also etwa der Änderung der Rechtsprechung ergangen sein kann.[4] Vielmehr muss dieses Ereignis, z. B. die Änderung der Rechtsprechung, zwischen Erlass des ursprünglichen Bescheids und des Änderungsbescheids eingetreten sein.[5]

 

Rz. 18

Der Vertrauensschutz greift bei allen Änderungen nach den Tatbeständen der §§ 172ff. AO ein, also auch bei Änderungen nach § 173 AO, § 173a AO, § 174 AO, § 175 AO, § 175a AO und § 175b AO.[6] Bei Änderungen nach § 174 AO greift die Vertrauensschutzregelung bei allen Tatbest...

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