Rz. 4

Abs. 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der kostenpflichtigen Tatbestände. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut ("liegt insbesondere vor …"). Der Gesetzeswortlaut berücksichtigt, dass der Zollverwaltung in Zukunft neue Aufgaben übertragen werden können, für die eine Kostenerhebung wegen einer abschließenden Aufzählung in Abs. 2 nicht ausgeschlossen werden soll[1]. Die Kostenpflicht neuer Aufgaben der Bundeszollverwaltung muss sich auf Maßnahmen beziehen, die mit den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Tatbeständen vergleichbar sind, um eine willkürliche Kostenerhebung auszuschließen. Die allgemeine oder zu der erbrachten Dienstleistung außer Verhältnis stehende Erhebung von Kosten würde eine mit Art. 9, 12, 13 und 16 EGV nicht zu vereinbarende Abgabe zollgleicher Wirkung darstellen[2].

[1] BT-Drs. 7/4292, 34.
[2] Für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr EuGH v. 21.3.1991, Rs. C – 209/89, EuGHE I 1991, I – 1575; für den Handel mit Drittländern EuGH v. 5.10.1995, Rs. C-125/94, EuGHE 1995, I-2939.

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