Rz. 5

Das BMF wird ermächtigt, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden Kosten zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung abgesehen werden kann. Das BMF hat auf der Grundlage dieser Ermächtigung die ZKostV erlassen[1]. In § 2 Abs. 2 Nr. 1–7 ZKostV wird der Katalog der kostenpflichtigen Handlungen des § 178 Abs. 2 AO im Wesentlichen übernommen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ZKostV enthalten zahlreiche Ausnahmetatbestände, in denen Kosten nicht erhoben werden. Die Kosten werden nach dem erforderlichen Zeitaufwand für die Amtshandlung als Stunden- oder Monatsgebühr erhoben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das Gebührenaufkommen die auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten nicht übersteigt. Im Rahmen der Pauschalierung muss nicht auf die einzelne Besoldungsgruppe abgestellt werden, sondern es kann der Durchschnitt der Bezüge der Laufbahngruppe ermittelt und zugrunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für den Versorgungszuschlag und die Personalgemeinkosten[2]. Bei der Stundengebühr können Nebenkosten[3] erhoben werden, bei der Monatsgebühr können zusätzliche[4] oder ermäßigte[5] Gebühren erhoben werden. Ihre Erhebung ist – anders als bei § 46a AWG – zwingend, soweit kein Ausnahmetatbestand eingreift[6]. Zur Erläuterung der ZKostV vgl. Dienstanweisungen in VSF SV 2201–2220.

[1] BGBl I 1970, 848.
[3] § 5 ZKostV.
[4] § 7 ZKostV.
[5] § 8 ZKostV.

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