Rz. 104

Im Einzelnen gilt für den Inhalt eines Ergänzungsbescheids Folgendes:

  • Zu Sonderbetriebsausgaben und -werbungskosten Rz. 68.
  • Ein Feststellungsbescheid über vortragsfähige Verluste umfasst sämtliche Verluste, auch wenn diese nach einzelnen Einkunftsarten aufzugliedern sind. Ist in einem Verlustfeststellungsbescheid die Feststellung des Verlustes einer bestimmten Einkunftsart unterblieben, ist der Feststellungsbescheid unrichtig, aber nicht unvollständig. Das Unterlassen der Aufnahme des Verlustes einer bestimmten Einkunftsart in den Verlustfeststellungsbescheid enthält die Entscheidung, dass für diese Einkunftsart kein vortragsfähiger Verlust vorhanden ist. Die fehlende Feststellung des Verlustes dieser Einkunftsart kann daher nicht durch Ergänzungsbescheid nachgeholt werden.[1]
  • Im Bereich der Zurechnung ist ein Ergänzungsbescheid nur möglich, wenn die Zurechnung auf die einzelnen Adressaten nicht 100 % ergibt, weil ein Beteiligter zwar als Adressat aufgeführt (sonst Nichtigkeit wegen fehlerhafter Adressierung), ihm aber kein Anteil am Gegenstand der Feststellung zugerechnet wurde. Durch Ergänzungsbescheid dürfen aber an andere Beteiligte vorgenommene Zurechnungen nicht geändert werden, selbst wenn diese Zurechnungen insgesamt mehr oder weniger als 100 % ergeben. Die Zurechnung ist dann (falsch) vorgenommen worden, nicht aber unterblieben. Der Feststellungsbescheid ist nicht unvollständig, sondern unrichtig. Abweichend hiervon hat die Rechtsprechung[2] einen Ergänzungsbescheid für zulässig gehalten, wenn bei einer treuhänderisch gehaltenen Gesellschafterstellung der Treugeber, nicht der Treuhänder, im Feststellungsbescheid als Adressat aufgeführt worden war (zur Feststellung bei Treuhandverhältnissen vgl. Rz. 70).

    Dem ist nicht zu folgen, da die Zurechnung nicht unterblieben, sondern unrichtig ist. Das gesamte Zurechnungsobjekt ist verteilt worden, nur eben unrichtig auf die Treugeber anstelle des Treuhänders. Dies ist falsch, nicht unvollständig. Für einen Ergänzungsbescheid ist also kein Raum.

  • Ein negativer Feststellungsbescheid kann nicht als Ergänzungsbescheid zu einem positiven Bescheid ergehen.[3] Die Feststellung, eine bestimmte Person sei nicht an den Besteuerungsgrundlagen beteiligt, ist kein notwendiger Inhalt eines positiven Feststellungsbescheids. Vielmehr muss ein selbstständiger negativer Feststellungsbescheid ergehen. Vgl. Rz. 54.
  • Sind Nebenentscheidungen unterblieben, können diese in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Das betrifft etwa die Feststellung von Spenden aus Gesellschaftsmitteln. Diese Spenden berühren den Gewinn nicht, Spenden werden also von der Gewinnfeststellung nicht erfasst. Daher können sie, ist die Feststellung unterblieben, noch in einem Ergänzungsbescheid festgestellt werden.[4] Entsprechendes gilt für alle anderen Nebenentscheidungen.[5]
  • Ein unterlassener oder inhaltlich nicht genügend bestimmter Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO[6] kann nicht durch Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Der Hinweis gehört zwar zum Regelungsgehalt des Feststellungsbescheids, nicht nur zur Begründung, und wäre daher grundsätzlich einem Ergänzungsbescheid zugänglich. Ergänzt nach Abs. 3 kann aber nur eine unterlassene (von anderen Feststellungen unabhängige) notwendige Feststellung werden. Der Hinweis ist keine Feststellung i. d. S. Er ist nicht selbstständig, sondern eine (unselbstständige) Einschränkung des zeitlichen Regelungsbereichs des Feststellungsbescheids. Er kann daher durch Ergänzungsbescheid nicht nachgeholt werden.[7]

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