1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
§ 18 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für alle Fälle, in denen nach § 180 AO Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind oder festgestellt werden können.
Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die verschiedenen Fälle der gesonderten Feststellung in Abhängigkeit von der Art des Betriebs oder Vermögens bzw. der Art der daraus erzielten Einkünfte.
Nach Nr. 1 ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das FA zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb oder das jeweilige Wirtschaftsgut bzw. sein jeweils wertvollster Teil liegt (Lagefinanzamt).
Nach Nr. 2 ist bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Inland das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das FA, in dessen Bezirk eine bzw. die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte unterhalten wird (Betriebsfinanzamt).
Nach Nr. 3 ist bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das FA zuständig, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als solchen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO gesondert festzustellen sind, ist nach Nr. 4 das FA zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht (S. 1 Buchst. a) oder – wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im Inland nicht feststellbar ist – das FA, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem diese Einkünfte fließen (S. 1 Buchst. b). Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO oder § 180 Abs. 2 AO (Nr. 4 S. 2).
In den Fällen des § 180 Abs. 1a AO ist nach Nr. 5 das FA zuständig, das für den Bescheid zuständig ist, für den der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.
Abs. 2 betrifft den Fall, dass eine gesonderte Feststellung mehreren Stpfl. gegenüber vorzunehmen ist und sich die Zuständigkeit nicht nach Abs. 1 bestimmen lässt. Nach S. 1 ist in diesem Fall jedes FA örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 AO für die Steuern vom Einkommen oder Vermögen eines Stpfl. zuständig ist. Soweit diesem FA aufgrund einer Zuständigkeitskonzentration nach § 17 Abs. 2 S. 3 und 4 FVG die sachliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung fehlt, tritt nach S. 2 das sachlich zuständige FA an seine Stelle.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 18 AO regelt nur die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO. Gegenstand dieser Feststellungen sind
- die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
- in anderen Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige FA nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
- der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge, wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind,
- im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 S. 1 AO ergangen ist.
Der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO kommt keine praktische Bedeutung mehr zu, weil die Vermögensteuer seit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr erhoben wird.
Auf gesonderte Feststellungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften findet § 18 AO keine unmittelbare Anwendung. Z. T. ergibt sich die örtliche Zuständigkeit in diesen Fällen aus der Zuständigkeit für die Steuer, für deren Zwecke die gesonderte Feststellung erfolgt, z. T. verweisen die Einzelsteuergesetze auf die Zuständigkeitsregelungen nach §§ 18 –20 AO. Derartige Verweisungen sind auch in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO enthalten.
Rz. 3
Die Zuständigkeit gem. § 18 AO erstreckt sich auf alle Verwaltungshandlungen, die während des Bestehens der Zuständigkeit durchzuführen sind. Sie betrifft daher nicht nur die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen als solche, sondern z. B. auch die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen gem. § 195 S. 1 AO oder die Erteilung verbindlicher Zusagen gem. § 89 Abs. 2 AO.