Rz. 12

Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist das FA zuständig, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Dies ist i. d. R. das FA, in dessen Bezirk sich das Büro, die Praxis oder die Kanzlei des selbstständig Tätigen befindet.[1] Unterhält der Stpfl. Betriebsstätten in den Bezirken mehrerer FÄ, kommt es darauf an, in welcher die höchsten Umsätze erzielt werden.[2] Bei Lotsen kommt die Lotsenstation, die der Lotse vor und nach seinen Einsätzen aufsucht, als Tätigkeitsschwerpunkt in Betracht.[3]

Nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind gesonderte Feststellungen in den Fällen selbstständiger Arbeit dann durchzuführen, wenn an den daraus erzielten Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind.[4] In anderen als den in § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO genannten Fällen sind die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gesondert festzustellen, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige FA nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.[5] Anders als § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a gilt diese Vorschrift nur für die Einkünfte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nicht hingegen für die Einkünfte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2-4 EStG. Dass § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO die örtliche Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen unterschiedslos auf alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht, ändert daran nichts, weil die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von der gesetzlichen Notwendigkeit der Feststellung abhängt.[6]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 18 AO Rz. 35; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 18 AO Rz. 22.
[2] BFH v. 10.6.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691; BFH v. 25.8.205, VIII R 53/13, Haufe-Index 9143059; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 18 AO Rz. 11: Höhe der Umsätze nur von indizieller Bedeutung.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 18 AO Rz. 34.

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