Rz. 18

Nach § 219 Abs. 1 BewG[1] werden die Grundsteuerwerte für den inländischen Grundbesitz gesondert festgestellt. Grundbesitz sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, §§ 232ff. BewG, und Grundstücke, § 243f. BewG. Die gesonderte Feststellung enthält neben der Wertfeststellung die Zurechnungsfeststellung, bei mehreren Beteiligten auch die Höhe ihrer Anteile. Bei mehreren Beteiligten erfolgt die Feststellung einheitlich. Festzustellen ist außerdem die Vermögensart (Artfeststellung), bei Grundvermögen auch die Grundstücksart. Grundstücksarten sind nach § 249 Abs. 1 BewG Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke. Unbebaute Grundstücke sind nach § 246f. BewG zu bewerten. nach dem Wortlaut des Gesetzes bilden unbebaute Grundstücke keine eigene Grundstücksart.

 

Rz. 19

Die Feststellung der Grundsteuerwerte erfolgt im Wege einer Hauptfeststellung, die in Zeitabständen von 7 Jahren wiederholt wird. Die erste Hauptfeststellung erfolgt auf den 1.1.2022 und ist auf die Hauptveranlagung zur Grundsteuer auf den 1.1.2025 anzuwenden. Bei Wertveränderungen erfolgt nach § 222 BewG eine Fortschreibung, bei neuem Entstehen einer wirtschaftlichen Einheit erfolgt nach § 223 BewG eine Nachfeststellung. Erklärungs- und Anzeigepflichten sind in § 228 BewG geregelt.

[1] In der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019, BStBl I 2019, 1319.

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