Rz. 110

Die AO i. d. F. v. 16.3.1976 enthielt in § 180 Abs. 2 AO eine Regelung, wonach Einkünfte festgestellt werden konnten, "wenn an dem Gegenstand der Einkunftserzielung mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind". Bei dieser Formulierung war die Tragweite der Vorschrift umstritten, insbesondere war die Abgrenzung zu § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO unklar. Abs. 2 lief weitgehend leer, da bei Zurechnung an mehrere Personen bereits eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu erfolgen hatte. Die Vorschrift wurde daher durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. 19.12.1985[1] aufgehoben und durch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ersetzt.

[1] BStBl I 1985, 735.

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