Rz. 2

§ 181 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt. Seitdem ist die Vorschrift folgendermaßen geändert worden:[1]

  • Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 2 die Verweisung auf andere Vorschriften der AO auf die §§ 134ff. AO erweitert, Abs. 2 neu eingeführt und die bisherigen Abs. 2–4 in Abs. 3–5 umnummeriert.
  • Einige Probleme hinsichtlich der Festsetzungsfrist sind durch das Gesetz v. 21.12.1993[3] beseitigt worden.
  • Durch Gesetz v. 20.12.2008[4] wurde Abs. 2a eingefügt.
  • Durch Gesetz v. 18.7.2016[5] wurden in Abs. 1, 2 und 2a Verweisungen angepasst; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
  • Durch Gesetz v. 26.11.2019[6] wurde in § 181 Abs. 3 S. 1, 2 und in Abs. 4 AO ab 1.1.2022 die Regelung auf die Grundsteuerwerte ausgedehnt und ab 1.1.2015 der Verweis auf die Einheitswerte gestrichen.
  • Durch Gesetz v. 20.12.2022[7] wurde S. 3 in Abs. 1 der Vorschrift angefügt. Die Ergänzung regelt die Steuererklärung für den gesondert festzustellenden Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO.
  • Durch Gesetz v. 22.12.2023[8] wurde in Abs. 2 Nr. 1 die Erklärungspflicht bei Personenvereinigungen neu geregelt und in Nr. 4 die Regelung auf nicht rechtsfähige Personenvereinigungen beschränkt. Die Neuregelung ist anwendbar auf Feststellungserklärungen, die nach dem 31.12.2023 einzureichen sind.
[1] G. v. 16.3.1976, BStBl I 1976, 157.
[2] BStBl I 1985, 735.
[3] BStBl I 1994, 50.
[4] BStBl I 2009, 124.
[5] BGBl I 2016, 1679, 1694.
[6] BStBl I 2019, 1319.
[7] BGBl I 2022, 2730 = BStBl I 2023, 82.
[8] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz), BGBl 2023 Nr. 411, 1; BStBl I 2024, 144.

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