1 Grundlagen
Rz. 1
Der Zerlegungsbescheid ist der zentrale Punkt des Zerlegungsverfahrens, also eines verselbstständigten Verfahrensteils bestimmter Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift enthält einige besondere Regelungen. Im Übrigen folgen die Regeln für die Ermittlungen, den Inhalt und Erlass des Bescheids, die Möglichkeiten seiner Änderung und Aufhebung, die Regeln zur Festsetzungsfrist und ihren Hemmungen sowie diejenigen zum Rechtsbehelfsverfahren über die Verweisung des § 185 AO auf § 184 Abs. 1 S. 3 AO und damit weiter auf die für die Durchführung der Besteuerung geltenden Vorschriften.
Rz. 2
Mit dem Zerlegungsbescheid wird der im Steuermessbescheid festgesetzte GewSt- oder GrSt-Messbetrag auf die steuerberechtigten Gemeinden aufgeteilt und werden die sich dabei ergebenden Zerlegungsanteile für die Gemeinden festgesetzt. Diese setzen unter Anwendung ihrer Hebesätze die jeweilige Realsteuer fest. Der Zerlegungsbescheid ist damit einerseits im Verhältnis zum Steuermessbescheid Folgebescheid, andererseits für den Realsteuerbescheid Grundlagenbescheid. Da die Zerlegung den ganzen Messbetrag betrifft, muss der Zerlegungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Beteiligte ergehen, und zwar einheitlich. Eine Aufteilung der Zerlegung in zwei Zerlegungsbescheide, z. B. die Zerlegung einer mehrgemeindlichen Betriebstätte selbst zwischen den betroffenen Gemeinden einerseits und der Zerlegung zwischen dieser mehrgemeindlichen Betriebstätte und einer anderen Betriebstätte andererseits, ist unzulässig. Für die Zerlegung und den bei ihr anzuwendenden Zerlegungsmaßstab sind im Übrigen die Verhältnisse im Erhebungszeitraum (Kj.) maßgebend, und zwar auch, wenn das Wirtschaftsjahr vom Erhebungszeitraum abweicht.
2 Form und Bekanntgabe des Bescheids
Rz. 3
Der Zerlegungsbescheid ist schriftlich zu erteilen. Dies hat durch die Finanzbehörde zu geschehen. Die Frage, ob diese sich dabei einer Gemeinde bedienen kann, ist bereits für den Steuermessbescheid nicht eindeutig, aber auch für die Zerlegungsbescheide problematisch. Unproblematisch ist die Delegation auf die hebeberechtigte Gemeinde, soweit dies gesetzlich angeordnet ist.
Rz. 3a
Für die Bestimmtheit schriftlicher Verwaltungsakte enthält § 119 Abs. 3 AO genauere Voraussetzungen. Die Regelung des § 122 Abs. 1 S. 1 AO, nach der ein Verwaltungsakt dem Beteiligten bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, wird durch § 188 Abs. 1 AO modifiziert. Nach dieser Vorschrift ist der Zerlegungsbescheid den Beteiligten bekannt zu geben, "soweit sie betroffen sind". § 183 Abs. 1 AO ist nicht anwendbar. Der Zerlegungsbescheid ist danach dem Stpfl. mit seinem vollen Umfang bekannt zu geben. Das muss auch gelten, wenn die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden die gleichen Hebesätze haben.
Rz. 4
An die beteiligten Steuerberechtigten i. S. d. § 186 Nr. 2 S. 1 AO ist der Zerlegungsbescheid nur insoweit bekannt zu geben, als sie betroffen sind. Beteiligter Steuerberechtigter ist dabei auch die Gemeinde, die einen Zerlegungsanteil – erfolglos – beansprucht hat. Es reicht die Bekanntgabe einer Kurzfassung des Bescheids aus, die lediglich die für die jeweilige Gemeinde bedeutsamen Teile enthält. Diese Kurzform muss allerdings alle Angaben enthalten, die der Gemeinde die Prüfung ermöglichen, ob sie im Verhältnis zu anderen Gemeinden nicht benachteiligt worden ist. Für eine solche Nachprüfung benötigt die betroffene Gemeinde u. a. die Kenntnis auch von allen anderen Zerlegungsanteilen. Bedarf die Gemeinde weiterer Informationen, so kann sie diese durch die Ausübung ihrer Rechte nach § 187 AO (Auskunftsverlangen, Akteneinsicht) erlangen. Werden die Interessen einer Gemeinde vom Bescheid in vollem Umfang betroffen (z. B. durch die vollständige Nichtberücksichtigung des von ihr beanspruchten Anteils), so ist ihr der Bescheid ungekürzt bekannt zu geben. Wird der von einer Gemeinde beanspruchte Anteil nicht gewährt, ist der Anspruch ausdrücklich zurückzuweisen, und zwar durch eine Zerlegungsmitteilung mit 0 EUR.
Ergeht der Zerlegungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so ist diese unselbstständige Nebenbestimmung allen am Zerlegungsverfahren Beteiligten bekannt zu geben, da sie alle betrifft. Fehlt dies in der bekannt gegebenen Kurzfassung, so ist regelmäßig eine Berichtigung nach § 129 AO möglich.