1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
§ 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen.
Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse beziehen.
Abs. 2 regelt die Zuständigkeit für die nicht unter Abs. 1 fallenden Personen. Gem. S. 1 richtet richtet sich die Zuständigkeit in diesen Fällen nach der Belegenheit inländischen Vermögens. Ist solches nicht vorhanden, ist nach S. 2 der Ort der vorwiegenden Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit maßgebend. Hat ein Stpfl. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben und erzielt er im Wegzugsjahr keine Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, ist nach S. 3 das FA örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.
Abs. 3 trifft für Großstädte mit mehreren Einkommensteuer-FÄ eine Ausnahmeregelung von Abs. 1. Um ansonsten fällig werdende gesonderte Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO zu vermeiden, wird für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit das FA für zuständig erklärt, das für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre.
Abs. 4 bestimmt, dass Stpfl., die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen, bei Anwendung des Abs. 3 wie ein Stpfl. zu behandeln sind.
Abs. 5 sieht die Möglichkeit vor, durch Rechtsverordnung der Landesregierung den Geltungsbereich des Abs. 3 für großstädtische Ballungsräume auf den Fall auszudehnen, dass sich die verschiedenen FÄ in unterschiedlichen Gemeinden befinden.
Abs. 6 ermächtigt das BMF, die örtliche Zuständigkeit für beschränkt Stpfl. mit inländischen Einkünften i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG (Auslandsrentner) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einem FA für den Geltungsbereich des Gesetzes zu übertragen.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
Da die Vermögensteuer seit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr erhoben wird, haben die Zuständigkeitsregeln des § 19 AO derzeit nur für die ESt und den dazu als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlag Bedeutung. Die sich aus § 19 AO ergebende Zuständigkeit umfasst nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung.
Die örtliche Zuständigkeit der Familienkassen für das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG richtet sich ebenfalls nach den Grundsätzen des § 19 AO. Die für den Kindergeldberechtigten zuständige Familienkasse ist auch für die Entscheidung über den Erlass eines Rückforderungsanspruchs gegen den Abzweigungsempfänger zuständig.
Aufgrund der Verweisung in § 7 Abs. 1 S. 1 InvZulG gilt die sich aus § 19 AO ergebende Zuständigkeit auch für die InvZul.
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 3
In Fällen, in denen Einkünfte gesondert festzustellen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit dafür nach § 18 AO.
Für im Ausland ansässige Unternehmen, die Bauleistungen erbringen bzw. Arbeitnehmer für diesen Zweck überlassen, und für bei solchen Unternehmen tätige, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer trifft § 20a AO dem § 19 AO vorgehende Sonderregelungen.
Für die LSt des Arbeitnehmers enthalten die §§ 39ff. EStG z. T. abweichende Sonderregelungen. Im Verhältnis zum Arbeitgeber ist das Betriebsstätten-FA zuständig.