3.1 Empfänger von Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Abs. 1 S. 3)

 

Rz. 7

§ 19 Abs. 1 S. 3 AO begründet im Zusammenhang mit Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen an Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eine Zuständigkeit für das FA, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet.

Die Vorschrift gilt in erster Linie für die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen. Dies sind deutsche Staatsangehörige, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,[1] sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.[2] Weitere Voraussetzung ist, dass die betreffenden Personen in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.[3] Wegen dieser zusätzlichen Bedingung hat die Vorschrift in erster Linie für Personen Bedeutung, die – wie Angehörige deutscher Auslandsvertretungen oder in bestimmten Fällen Auslandslehrer – im Tätigkeitsstaat völkerrechtliche Vorrechte genießen.[4]

 

Rz. 8

Nach § 19 Abs. 1 S. 3, 2. Halbs. AO gilt die Zuständigkeit nach der zahlenden inländischen Kasse auch in den Fällen des § 1 Abs. 3 EStG bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllen, und in den Fällen des § 1a Abs. 2 EStG.

Im ersten Fall handelt es sich um Personen, die die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG nicht erfüllen, weil sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und/oder im Tätigkeitsstaat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, aber auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Der zweite Fall betrifft unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 EStG, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 bis 5 EStG erfüllen, und nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind. Nach § 1a Abs. 2 EStG haben diese Personen die Möglichkeit, den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland für die Anwendung des Splittingverfahrens nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln zu lassen, wenn dieser Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstorts dieser Personen hat. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist für sie und ihre Ehegatten dasselbe FA zuständig.

[4] Vgl. dazu im Einzelnen Tiede, in H/H/R, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 1 EStG Rz. 174.

3.2 Andere Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Abs. 2)

3.2.1 Überblick

 

Rz. 9

Für Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht unter die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 S. 3 AO fallen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach Abs. 2. Die Vorschrift gilt sowohl für beschränkt Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG als auch für solche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Handelt es sich bei diesen allerdings um Bezieher von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, für die das Betriebsstätten- FA des Arbeitgebers nach § 39 Abs. 2 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat, so ist dieses nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b 2. Halbs. EStG auch für die Veranlagung zuständig. Für Bezieher inländischer Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG (Auslandsrentner) ist die aufgrund von § 19 Abs. 6 AO erfolgte Zuständigkeitskonzentration zu beachten.

3.2.2 Belegenheit des Vermögens

 

Rz. 10

Nach § 19 Abs. 2 S. 1 AO richtet sich die Zuständigkeit in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich das Vermögen des Stpfl. bzw. – wenn dies auf mehrere FÄ zutrifft – der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffassung kommt es dabei nur auf solche Vermögenswerte an, die zum Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG gehören.[1] Abweichend von § 121 Nr. 4 BewG sollen Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland allerdings unabhängig von der Höhe der prozentualen Beteiligung des Stpfl. zu berücksichtigen sein.[2] Im Fall der Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft soll es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf die Belegenheit des Grundstücks ankommen.[3] Handelt es sich dabei allerdings um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG soll sich die örtliche Zuständigkeit für den beschränkt stpfl. Beteiligten in analoger Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach dem Ort der Geschäftsleitung der Personengesellschaft richten.[4] Verm...

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