Rz. 18

Stpfl., die zusammen veranlagt werden können[1], sind bei der Anwendung des Abs. 3 wie ein Stpfl. zu behandeln, also so, als wären die Einkünfte von einem Stpfl. bezogen worden. Ob sie tatsächlich die Zusammenveranlagung wählen, ist dabei bedeutungslos. Abs. 4 dient gerade dazu, Zuständigkeitswechsel infolge unterschiedlicher Ausübung des Wahlrechts für einzelne Veranlagungszeiträume zu vermeiden.[2]

Da die für die Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Ehegatten bzw. Lebenspartner wie ein Stpfl. behandelt werden, kann es in diesen Fällen häufiger zu Mehrfachzuständigkeiten kommen, die nach § 25 AO aufzulösen sind. Das einmal für die ESt zuständig gewesene FA bleibt daher i. d. R. als zuerst befasstes FA auch für Folgejahre zuständig, wenn sich keine Veränderungen der für die Anwendung des Abs. 3 maßgeblichen Umstände ergeben.

Im Fall der Trennung bleibt Abs. 4 auch für das Trennungsjahr anwendbar, wenn die Ehegatten bzw. Lebenspartner – wie im Regelfall[3] – für diesen Veranlagungszeitraum noch die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Etwas anderes gilt nur für den Fall eines Wechsels der Wohnsitzgemeinde. Dieser lässt die Zuständigkeit nach Abs. 3 für den oder die wegziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartner entfallen. Wählen die Stpfl. in diesem Fall die Einzelveranlagung, so bestimmt sich die Zuständigkeit für jeden von ihnen nach § 19 Abs. 1 AO bzw. – soweit die Voraussetzungen in der Person eines der Stpfl. noch vorliegen – nach Abs. 3. Wählen sie Zusammenveranlagung, ist das zuständige FA in entsprechender Anwendung des § 25 AO zu bestimmen.[4] Hiernach ist grundsätzlich das zuerst mit der Sache befasste FA zuständig.[5] Soweit einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner den Wohnsitz in der bisherigen Wohnsitzgemeinde beibehalten hat, ist dies i. d. R. das bisher für die Einkommensteuerveranlagung der Stpfl. zuständige FA.[6]

[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 33; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 AO Rz. 16.
[4] S. Rz. 5.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 34.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 35 i. V. m. Rz. 9.

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