Rz. 19

Abs. 5 eröffnet die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde das Gebiet einer Wohnsitzgemeinde für die Anwendung des Abs. 3 und 4 zu erweitern. Damit soll die durch Abs. 3 und 4 zu erzielende Vereinfachung über den Bereich einer politischen Gemeinde hinaus erstreckt werden können. Soweit ersichtlich ist eine entsprechende landesrechtliche Regelung bisher nirgendwo getroffen worden.[1]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 36; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 37; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 AO Rz. 20.

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