Rz. 21

Der Haftungsbescheid ist als schriftlicher Verwaltungsakt gemäß § 121 Abs. 1 AO zu begründen, damit der Haftungsschuldner in der Lage ist, seine Rechte ordnungsgemäß geltend zu machen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass es sich beim Haftungsbescheid um eine Ermessensentscheidung handelt, so dass regelmäßig die Ausübung des Ermessens für den Adressaten zu begründen ist[1]  Ein Wegfall der Begründungspflicht nach § 121 Abs. 2 AO kommt regelmäßig nicht , ausnahmsweise vielleicht dann in Betracht, wenn dem Haftungsschuldner die zu erwartende Inanspruchnahme bekannt oder doch ohne Weiteres erkennbar war.[2]  Hinsichtlich der Begründung der Ermessesausübung ist die Sachverhalts- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsenscheidung, also ggf. des Einspruchsverfahrens ausschlaggebend.[3]

[1] Zur Rechtsbehelfsbelehrung s. Rz. 26; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 70.
[2] BFH v. 20.7.1988, I R 61/85, BStBl II 1989, 99 für die Haftung bei Steuerabzug; s. Rz. 64a.

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