Rz. 4

Die vertragliche Einstandspflicht begründet keine steuerliche Pflicht. Ein vertraglich Haftender wird nicht Steuerschuldner.[1] Für die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs aus dem privatrechtlichen Schuldverhältnis[2] hat die Finanzbehörde keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse, sie kann also ihren Anspruch nicht mit Haftungsbescheid gem. § 191 AO geltend machen.[3] Die Finanzbehörde kann demgemäß nur nach den zivilrechtlichen Regelungen vorgehen; also insbesondere nach den Verfahrensbestimmungen der ZPO und des ZVG.[4] Der Fiskus[5] hat die gleiche rechtliche Stellung wie ein privatrechtlicher Gläubiger. § 192 AO hat insoweit lediglich eine Klarstellungsfunktion.[6]

[2] S. Rz. 1.
[3] AEAO zu § 192; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 192 Rz. 1; Koenig/Intemann, AO, 3. Aufl. 2014, § 192 Rz. 1; vgl. auch unter Rz. 5.
[4] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 682; BFH v. 19.5.1994, VII R 99-100/03, BFH/NV 1995, 554; AEAO zu § 48.
[5] S. Rz. 6.
[6] Vgl. Rz. 1.

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