Rz. 4
Die vertragliche Einstandspflicht begründet keine steuerliche Pflicht. Ein vertraglich Haftender wird nicht Steuerschuldner.[1] Für die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs aus dem privatrechtlichen Schuldverhältnis[2] hat die Finanzbehörde keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse, sie kann also ihren Anspruch nicht mit Haftungsbescheid gem. § 191 AO geltend machen.[3] Die Finanzbehörde kann demgemäß nur nach den zivilrechtlichen Regelungen vorgehen; also insbesondere nach den Verfahrensbestimmungen der ZPO und des ZVG.[4] Der Fiskus[5] hat die gleiche rechtliche Stellung wie ein privatrechtlicher Gläubiger. § 192 AO hat insoweit lediglich eine Klarstellungsfunktion.[6]
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