2.1 Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Abs. 1 S. 1)
Rz. 5
Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Dadurch wird der Zweck der Außenprüfung in objektiver und subjektiver Hinsicht abgegrenzt.
Rz. 6
In sachlicher Hinsicht dient die Außenprüfung der Ermittlung der "steuerlichen Verhältnisse". Darunter sind die von dem Außenprüfer nach § 199 Abs. 1 AO zu prüfenden "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse" zu verstehen, "die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgeblich sind". Die Prüfung muss sich daher stets auf Steueransprüche beziehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Frage, ob Steuerbefreiungen oder sonstige Steuervergünstigungen zu Recht in Anspruch genommen wurden. Eine auf steuerliche Nebenleistungen beschränkte Außenprüfung wäre mangels einer besonderen Bestimmung i. S. v. § 1 Abs. 3 S. 2 AO durch § 194 Abs. 1 S. 1 AO nicht gedeckt. Außenprüfungen zur Klärung von Haftungsansprüchen sind nur im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 1 S. 4 AO zulässig. Eine "Bestandsaufnahmeprüfung" mit dem Ziel der Feststellung, ob die vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen geführt wurden, kann nicht als Außenprüfung durchgeführt werden.
Auch Liquiditäts- oder Richtsatzprüfungen sind durch § 194 Abs. 1 S. 1 AO nicht gedeckt. Demgegenüber ist die Anordnung einer Außenprüfung auch dann zulässig, wenn ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurden.
Rz. 7
In persönlicher Hinsicht dient die Prüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des "Steuerpflichtigen". Darunter ist derjenige zu verstehen, gegenüber dem die Prüfungsanordnung ergangen und der zur Duldung der Prüfung verpflichtet ist. Gegenüber wem eine Außenprüfung unter welchen Voraussetzungen zulässig ist, richtet sich nach § 193 AO. Der Begriff des Stpfl. i. S. v. § 194 Abs. 1 S. 1 AO ist daher gleichbedeutend mit dem des Stpfl. i. S. v. § 193 AO. Bei der Prüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft ist diese selbst Stpfl., nicht die Gesellschafter.
Aus der Ausrichtung auf den (geprüften) Stpfl. folgt, dass sich die Außenprüfung abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nicht auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter beziehen darf. Die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Notar zur Prüfung der Verkehrsteuern Dritter entbehrt deshalb der Rechtsgrundlage. Demgegenüber gehören Verhältnisse des Erblassers, die sich auf die Besteuerung des Erben auswirken, zu dessen steuerlichen Verhältnissen.
Rz. 8 einstweilen frei
2.2 Bestimmung des Prüfungsumfangs (Abs. 1 S. 2)
2.2.1 In Betracht kommende Kriterien
Rz. 9
Die Bestimmung des Prüfungsumfangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht steht im Ermessen der Finanzbehörde. § 194 Abs. 1 S. 2 AO zählt die Gesichtspunkte auf, nach denen der Prüfungsumfang bestimmt bzw. eingegrenzt werden kann. Die Außenprüfung kann danach eine oder mehrere Steuerarten und einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken.
2.2.2 Eine oder mehrere Steuerarten
Rz. 10
Bei der Prüfung von Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind, wird die Außenprüfung normalerweise alle laufend veranlagten Steuern umfassen, die mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängen. Dies sind insbesondere die ESt bzw. KSt, die USt, bei Gewerbetreibenden auch die GewSt.
Die Prüfung der ESt ist nach st. Rspr. des BFH nicht auf die betrieblichen Einkünfte beschränkt, sondern schließt auch die privaten Verhältnisse des Stpfl. ein. Maßgeblich dafür ist die Erwägung, dass die Ermittlung der steuererheblichen betrieblichen Verhältnisse häufig auch ein Eindringen in den privaten Bereich erforderlich macht. Wird eine Steuerart ohne Einschränkung geprüft, unter...