Rz. 5
Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Dadurch wird der Zweck der Außenprüfung in objektiver und subjektiver Hinsicht abgegrenzt.
Rz. 6
In sachlicher Hinsicht dient die Außenprüfung der Ermittlung der "steuerlichen Verhältnisse". Darunter sind die von dem Außenprüfer nach § 199 Abs. 1 AO zu prüfenden "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse" zu verstehen, "die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgeblich sind". Die Prüfung muss sich daher stets auf Steueransprüche beziehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Frage, ob Steuerbefreiungen oder sonstige Steuervergünstigungen zu Recht in Anspruch genommen wurden. Eine auf steuerliche Nebenleistungen beschränkte Außenprüfung wäre mangels einer besonderen Bestimmung i. S. v. § 1 Abs. 3 S. 2 AO durch § 194 Abs. 1 S. 1 AO nicht gedeckt. Außenprüfungen zur Klärung von Haftungsansprüchen sind nur im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 1 S. 4 AO zulässig. Eine "Bestandsaufnahmeprüfung" mit dem Ziel der Feststellung, ob die vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen geführt wurden, kann nicht als Außenprüfung durchgeführt werden.
Auch Liquiditäts- oder Richtsatzprüfungen sind durch § 194 Abs. 1 S. 1 AO nicht gedeckt. Demgegenüber ist die Anordnung einer Außenprüfung auch dann zulässig, wenn ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurden.
Rz. 7
In persönlicher Hinsicht dient die Prüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des "Steuerpflichtigen". Darunter ist derjenige zu verstehen, gegenüber dem die Prüfungsanordnung ergangen und der zur Duldung der Prüfung verpflichtet ist. Gegenüber wem eine Außenprüfung unter welchen Voraussetzungen zulässig ist, richtet sich nach § 193 AO. Der Begriff des Stpfl. i. S. v. § 194 Abs. 1 S. 1 AO ist daher gleichbedeutend mit dem des Stpfl. i. S. v. § 193 AO. Bei der Prüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft ist diese selbst Stpfl., nicht die Gesellschafter.
Aus der Ausrichtung auf den (geprüften) Stpfl. folgt, dass sich die Außenprüfung abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nicht auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter beziehen darf. Die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Notar zur Prüfung der Verkehrsteuern Dritter entbehrt deshalb der Rechtsgrundlage. Demgegenüber gehören Verhältnisse des Erblassers, die sich auf die Besteuerung des Erben auswirken, zu dessen steuerlichen Verhältnissen.
Rz. 8 einstweilen frei