Rz. 21
Art. 22 Abs. 1 Nr. 5c DE-VG erlaubt es der Bundesrepublik Deutschland, nach Konsultation des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Vermögen oder Teile zu notifizieren, auf die sie die eine Steueranrechnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 DE-VG anwenden will. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.[1] In der Praxis wurde den zahlreichen Notifikationsklauseln[2] bisher kein Gebrauch gemacht.
Rz. 22
Diese Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AO genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Erforderlich ist schon wegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und der Wesentlichkeitstheorie[3] eine formell-gesetzliche Entscheidung durch den Gesetzgeber. Dem genügt die Verordnungsermächtigung nicht.[4] Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Bedenken wäre eine auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 AO gestützte Verordnung fehlerhaft und nichtig.
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