Rz. 21

Art. 22 Abs. 1 Nr. 5c DE-VG erlaubt es der Bundesrepublik Deutschland, nach Konsultation des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Vermögen oder Teile zu notifizieren, auf die sie die eine Steueranrechnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 DE-VG anwenden will. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.[1] In der Praxis wurde den zahlreichen Notifikationsklauseln[2] bisher kein Gebrauch gemacht.

 

Rz. 22

Diese Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AO genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Erforderlich ist schon wegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und der Wesentlichkeitstheorie[3] eine formell-gesetzliche Entscheidung durch den Gesetzgeber. Dem genügt die Verordnungsermächtigung nicht.[4] Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Bedenken wäre eine auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 AO gestützte Verordnung fehlerhaft und nichtig.

[1] Schönfeld-Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Anh. 4 Rz. 204.
[2] Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, OECD-MA 2014, Art. 23A, Art. 23B Rz. 176a.
[4] Oellerich, in Gosch, AO/FGO, § 2 AO Rz. 111; Musil, in HHSp, AO/FGO, § 2 AO Rz. 406ff.; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 2 AO Rz. 43i und 43k; Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, OECD-MA 2014 Art. 23A, Art. 23B Rz. 176 und 176a.

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