Rz. 1

§ 20 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen, wobei die verschiedenen, sich aus den Abs. 1-4 ergebenden Anknüpfungsmerkmale in einem Stufenverhältnis stehen.

Nach Abs. 1 ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Für den Fall, dass sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich der AO befindet oder sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, erklärt Abs. 2 das FA für örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Stpfl. ihren Sitz hat.

Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich der AO, ist nach Abs. 3 in das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Stpfl. befindet; trifft dies auf mehrere FÄ zu, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

Ist keine der Voraussetzungen der Abs. 1-3 erfüllt, ist nach Abs. 4 das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

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