3.1 Belegenheit des Vermögens (Abs. 3)

 

Rz. 8

Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 AO in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich Vermögen der Stpfl. befindet. Trifft dies für mehrere FÄ zu, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffassung[1] kommt es dabei nur auf solche Vermögenswerte an, die zum Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG gehören. Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sollen allerdings unabhängig von der Höhe der prozentualen Beteiligung des Stpfl. zu berücksichtigen sein. Für die Wertbestimmung ist von den sich nach den Vorschriften des BewG ergebenden steuerlichen Werten auszugehen.[2]

[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20 AO Rz. 26; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20 AO Rz. 9; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20 AO Rz. 8.

3.2 Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit (Abs. 4)

 

Rz. 9

Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen des Stpfl. im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist nach § 20 Abs. 4 AO das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

Unter Tätigkeit ist dabei nicht irgendeine, sondern nur eine solche zu verstehen, die im Inland steuerpflichtige Einkünfte auslöst.[1] Ist dies nur bei Einkünften der Fall, für die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, begründet der Ort der Betriebsstätte die örtliche Zuständigkeit des FA, in dessen Bezirk die Betriebsstätte belegen ist. Werden mehrere Betriebsstätten unterhalten, so ist maßgebend, in welcher die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

Verwertet wird eine Tätigkeit dort, wo der Nutzen aus ihr gezogen wird.[2] Als Verwertungsakte kommen z. B. die Übertragung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, die Einräumung von Lizenzen oder die Überlassung von Kenntnissen und Erfahrungen (Know-how) in Betracht.[3]

Ist weder der Ort der Ausübung noch derjenige der Verwertung feststellbar oder lässt sich der Ort des Vorwiegens nicht bestimmen, richtet sich die Zuständigkeit nach § 24 AO, ggf. i. V. m. § 25 AO.[4]

[1] BFH v. 3.2.1993, I R 80-81/91, BStBl II 1993, 462; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20 AO Rz. 28; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20 AO Rz. 8.
[2] BFH v. 12.11.1986, I R 24/84, BFH/NV 1988, 298; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 18; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 17.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 18; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 17; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 AO Rz. 8.
[4] BFH v. 3.2.1993, I R 80-81/91, BStBl II 1993, 462; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20 AO Rz. 30; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20 AO Rz. 10; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20 AO Rz. 8; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 20 Rz. 6.

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